Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schankgefäßeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2006Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Schankgefäße, die bis zum 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen entweder den Bestimmungen der §§ 2 bis 7 oder den Bestimmungen nach Anlage entsprechen.Schankgefäße, die bis zum 30. Oktober 2016 erstmalig in den Verkehr gebracht werden oder erstmalig verwendet werden, müssen hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen entweder den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 7 oder den Bestimmungen nach Anlage entsprechen.
(2)Absatz 2,Ab dem 31. Oktober 2016 dürfen nur mehr Schankgefäße erstmalig in den Verkehr gebracht werden und/oder erstmalig verwendet werden, die hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen der Anlage I entsprechen.Ab dem 31. Oktober 2016 dürfen nur mehr Schankgefäße erstmalig in den Verkehr gebracht werden und/oder erstmalig verwendet werden, die hinsichtlich ihrer messtechnischen Anforderungen der Anlage römisch eins entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40080363