Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eich-Zulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 785/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2006Bundesgesetzblatt Nr. 785 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 23.Paragraph 23,
Der EWG-Eichstempel besteht aus dem Eichzeichen (gleichzeitig Sicherungszeichen) und dem Jahreszeichen. Diese haben folgendes Aussehen:
Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e”. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen „A” sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahlen der prüfenden Eichbehörde gemäß § 19 Abs. 2 Z 2:Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten „e”. Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen „A” sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahlen der prüfenden Eichbehörde gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2 :
(Anm.: Eichzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Eichzeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung (JJ) in einer sechseckigen Umrandung:
(Anm.: Jahreszeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Jahreszeichen nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,)
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40080381