Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 858/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2006Bundesgesetzblatt Nr. 858 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sowie die zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen durchzuführenden Prüfungen wird, sofern sie auf der Richtlinie 75/107/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. Nr. L 42 vom 15. Februar 1975, S. 14) beruhen, für die in der Anlage angegebenen Staaten festgestellt (Anhang II, IX. Meßgeräte, Pkt. 13 des EWR-Abkommens). Die Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit betreffend die Zulassung von Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sowie die zur Kontrolle der Richtigkeit von Maßbehältnissen durchzuführenden Prüfungen wird, sofern sie auf der Richtlinie 75/107/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse Amtsblatt Nummer L 42 vom 15. Februar 1975, Seite 14) beruhen, für die in der Anlage angegebenen Staaten festgestellt (Anhang römisch zwei, römisch neun. Meßgeräte, Pkt. 13 des EWR-Abkommens).
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016
Dokumentnummer
NOR40080387