Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 439/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 275/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des § 9 Abs. 4 für österreichische Seeschiffe (§ 2 Z 1 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 32/2002) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen.Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, für österreichische Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer eins, des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,) mit 300 oder mehr BRZ, die Seehäfen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen. (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die im Staatsdienst stehen und ausschließlich anderen als Handelszwecken dienen,
Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (§ 2 Z 5 des Seeschifffahrtsgesetzes) mit einer Länge von mehr als 45 m,Fischereifahrzeuge, historische Schiffe und Jachten (Paragraph 2, Ziffer 5, des Seeschifffahrtsgesetzes) mit einer Länge von mehr als 45 m,
Bunker mit einem Fassungsvermögen von weniger als 5 000 t, Bordvorräte und Schiffsausrüstungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40080449