Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrplan für Bewegung und Sport an allgemein bildenden höheren Schulen (Oberstufe), berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (ausgenommen Bildungsanstalten) und Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 37/1989 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 284/2006Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/02 Schulorganisation; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 3 Abs. 3, BGBl. II Nr. 217/2016.Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vergleiche Paragraph 3, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 217 aus 2016,.
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der in der Anlage dieser Verordnung enthaltene Lehrplan für Bewegung und Sport gilt für den Pflichtgegenstand und die unverbindliche Übung „Bewegung und Sport“ („Leibeserziehung“, „Bewegungserziehung; Bewegung und Sport“) an:
der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen,
den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen,
den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik,
den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik und
den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, jeweils einschließlich der Sonderformen.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Dokumentnummer
NOR40080559