Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
7. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Abschluss begonnener Ausbildungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine allgemeinärztliche Ausbildung, eine fachärztliche Ausbildung oder eine Additivfachausbildung begonnen haben, dürfen ihre Ausbildung
nach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, odernach den Bestimmungen der Ärzte-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung
abschließen.
(2)Absatz 2,Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung
eine allgemeinärztliche Ausbildung,
eine fachärztliche Ausbildung für ein in dieser Verordnung vorgesehenes Sonderfach, oder
eine Ausbildung in einem in dieser Verordnung vorgesehenen Additivfach
begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die §§ 26 und 27 anzuwenden.begonnen haben und ihre Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, abschließen, sind die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere die Paragraphen 26 und 27 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
NOR40080591