Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 37Anlage 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 37
Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin umfasst die Prävention, die Diagnostik, die nicht-operative Behandlung einschließlich Psychotherapeutischer Medizin, die Rehabilitation sowie die fachspezifische Begutachtung von psychischen und psychosomatischen Krankheiten oder Störungen sowie psychischen und sozialen Verhaltensauffälligkeiten.
B. Mindestdauer der Ausbildung und Ausbildungsfächer
Hauptfach:
Fünf Jahre, wobei hierauf eine absolvierte Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie in der Dauer von acht Monaten anrechenbar ist
Sechs Monate Innere Medizin
Schlagworte
Kinderpsychiatrie
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011
Dokumentnummer
NOR40080637