Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt: Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß Paragraphen 2 und 119 Absatz 2, Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
(2)Absatz 2,Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß Paragraph 18, Absatz eins, SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
(3)Absatz 3,Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080646