Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
5. Abschnitt: Personen gemäß § 20 SeilbG 20035. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003
Verzeichnis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Verzeichnis der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:Das Verzeichnis der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:
Maschinenbautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Maschinenbau einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.Maschinenbautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß Paragraphen 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Maschinenbau einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.
Bautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Bautechnik einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie einfache maschinelle Einrichtungen.Bautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß Paragraphen 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Bautechnik einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie einfache maschinelle Einrichtungen.
Elektrotechnik: seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß §§ 18 und 48 Abs. 1 SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet der Elektrotechnik sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.Elektrotechnik: seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß Paragraphen 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet der Elektrotechnik sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.
(2)Absatz 2,In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß § 20 SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.
(3)Absatz 3,Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne §§ 1 Abs. 2 und 4 Z 14 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, voraus.Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne Paragraphen eins, Absatz 2 und 4 Ziffer 14, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, voraus.
Schlagworte
Steuerungstechnik
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40080660