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§ 15 VgBSeil 2006

Fassungen
02.08.2006 bis 13.12.2011 — BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute14.12.2011 § → § BGBl. II Nr. 412/2011
§ 1502.08.200613.12.2011 BGBl. II Nr. 287/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

02.08.2006BGBl. II Nr. 287/2006

Außerkrafttretensdatum

13.12.2011danach: BGBl. II Nr. 412/2011

Abkürzung

VgBSeil 2006

Index

93/01 Eisenbahn

Text

5. Abschnitt: Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003

Verzeichnis

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Das Verzeichnis der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie geführt und ist nach folgenden seilbahnspezifischen Fachgebieten unterteilt:
    1. Ziffer eins
      Maschinenbautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Maschinenbautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß Paragraphen 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Maschinenbau einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie die damit im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.
    2. Ziffer 2
      Bautechnik: seilbahntechnische und allgemeine Bautechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß Paragraphen 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet Bautechnik einschließlich der verkehrstechnischen Belange sowie einfache maschinelle Einrichtungen.
    3. Ziffer 3
      Elektrotechnik: seilbahntechnische und allgemeine Elektrotechnik, Steuerungs- und Sicherungstechnik umfasst bei Bauvorhaben gemäß Paragraphen 18 und 48 Absatz eins, SeilbG 2003 das gesamte Fachgebiet der Elektrotechnik sowie die mit diesen Arbeiten im Zusammenhang stehenden einfachen baulichen Herstellungen.
  2. Absatz 2,In das Verzeichnis werden Name und Anschrift sowie der Fachbereich der Personen gemäß Paragraph 20, SeilbG 2003 eingetragen. Das Verzeichnis liegt beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf und wird auf Anfrage an interessierte Personen und Stellen übermittelt.
  3. Absatz 3,Die Eintragung in das Verzeichnis gemäß Absatz 2 und die Übermittlung der eingetragenen Daten an Dritte setzt die ausdrücklich erklärte Zustimmung des Einzutragenden im Sinne Paragraphen eins, Absatz 2 und 4 Ziffer 14, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, voraus.

Schlagworte

Steuerungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004880

Dokumentnummer

NOR40080660