Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19aArtikel eins, Paragraph 19 a
Index
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Text
Jährliche Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum
§ 19a.Paragraph 19 a,
(1)Absatz eins,Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage des § 34 WEG 2002 nach Maßgabe des § 14e für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.Die jährlichen Abrechnungen bei vermietetem Wohnungseigentum haben auf Grundlage des Paragraph 34, WEG 2002 nach Maßgabe des Paragraph 14 e, für das einzelne Wohnungseigentumsobjekt zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Abs.1 haben die Bauvereinigung oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Abs. 4 die Abrechnung gemäß § 34 WEG 2002 zu gliedern in:Als Grundlage für eine ordentliche Einzelabrechnung gemäß Absatz eins, haben die Bauvereinigung oder ein ihr nachfolgender Verwalter gemäß Absatz 4, die Abrechnung gemäß Paragraph 34, WEG 2002 zu gliedern in:
Betriebskosten im Sinne des § 21 Abs. 1 MRG – ausgenommen dessen Z 7,Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, MRG – ausgenommen dessen Ziffer 7,,
öffentliche Abgaben im Sinne des § 21 Abs. 2 MRG,öffentliche Abgaben im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, MRG,
besondere Aufwendungen im Sinne des § 24 MRG,besondere Aufwendungen im Sinne des Paragraph 24, MRG,
Kosten der Erhaltung und Verbesserung sowie
die übrigen Aufwendungen, die gemäß § 14e dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen.die übrigen Aufwendungen, die gemäß Paragraph 14 e, dem Entgelt nicht zugrunde gelegt werden dürfen.
(3)Absatz 3,§ 19 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 19, Absatz eins und 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß § 19 WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.Verfügt die Bauvereinigung nicht mehr über die Mehrheit der Miteigentumsanteile oder wird sie vorher als Verwalterin durch das Gericht gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Fall WEG 2002 abberufen, so kann die Eigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 19, WEG 2002 auch eine andere natürliche oder juristische Person zum Verwalter bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Dokumentnummer
NOR40080674