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Art. 1 § 19d WGG

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 124/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 19d heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 157/2015
Art. 1 § 19d01.10.200631.12.2015 BGBl. I Nr. 124/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 19 d

Inkrafttretensdatum

01.10.2006BGBl. I Nr. 124/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 157/2015

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Jährliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter

Paragraph 19 d,

  1. Absatz eins,Die Abrechnung gegenüber dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines von der Bauvereinigung vermieteten Wohnungseigentumsobjekts ist jedenfalls als ordnungsgemäß gelegt anzusehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die vom Verwalter (Paragraph 19 a, Absatz 4,) der Bauvereinigung als Wohnungseigentümerin ordnungsgemäß gelegte Einzelabrechnung gemäß Paragraph 19 a, und
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        die insgesamt auf die vermieteten Wohnungseigentumsobjekte entfallenden, angemessenen Beiträge zur Rücklage gemäß Paragraph 14 d, Absatz eins a,,
      2. Litera b
        die Kosten von Brauchbarmachungen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        die Kosten für Maßnahmen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5 und 7 und
      4. Litera d
        die Aufwendungen für den Ersatz von Mieterinvestitionen gemäß Paragraph 20, Absatz 5, sowie
    3. Ziffer 3
      eine Gegenüberstellung mit den vom Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten geleisteten (zu leistenden) Zahlungen
    enthält. Im Übrigen ist Paragraph 19, Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zu den Beiträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ist das (anteilige) Ausmaß der aus der Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 für Erhaltung und Verbesserung verwendeten Beträge bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung auch nur diesbezügliche Teile von ÖNORMEN bezeichnen, die in besonderem Maß als Grund- und Vorlage für eine ordentliche Abrechnung gegenüber dem Wohnungseigentums-Mieter geeignet sind.

Schlagworte

Grundlage

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2016

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40080677