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§ 1 KGG 1992

Fassungen
28.07.2006 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 128/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute31.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2025
§ 101.01.201130.05.2025 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 101.01.201031.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 129/2009
§ 128.07.200631.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 128/2006
§ 101.03.199227.07.2006 BGBl. Nr. 100/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konsulargebührengesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 100 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.07.2006BGBl. I Nr. 128/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 129/2009

Abkürzung

KGG 1992

Index

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten

Text

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.
  2. Absatz 2,Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 20.000 €

pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger erwachsen, die sich zu überwiegend touristischen Zwecken grob schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.

  1. Absatz 4,Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden. Diese Vorschriften sind auch von den sonstigen Dienststellen des Bundes, die einen Auslagenersatz gemäß Absatz 3, geltend machen, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Gesetzesnummer

10001162

Dokumentnummer

NOR40080706