Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 447bParagraph 447 b
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Ausgleich unterschiedlicher Strukturen
§ 447b.Paragraph 447 b,
(1)Absatz eins,Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (§ 447a Abs. 6 Z 1) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:Für den Ausgleich unterschiedlicher Strukturen (Paragraph 447 a, Absatz 6, Ziffer eins,) sind folgende Bestimmungsgrößen zu berücksichtigen:
Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Z 2 abgebildet werden;Beitragseinnahmen und Einnahmen aus der Rezeptgebühr, abzüglich jener strukturell bedingten Ausgaben, die nicht in den Durchschnittskosten nach Ziffer 2, abgebildet werden;
Durchschnittskosten nach Alter und Geschlecht der Anspruchsberechtigten, welche über alle Gebietskrankenkassen in einjährigen Altersstufen zu ermitteln sind, sowie für Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden. Anspruchsberechtigte, für die außergewöhnlich hohe Leistungen erbracht werden, sind solche, deren jährliche Heilmittelaufwendungen höher sind als bei den verbleibenden 99 % aller Leistungsbezieher und Leistungsbezieherinnen;
regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Z 2, die die Durchschnittskosten nach Z 2 übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;regionale Belastungen, ermittelt aus den Datengrundlagen und Berechnungsergebnissen nach Ziffer 2,, die die Durchschnittskosten nach Ziffer 2, übersteigen. Aufwendungen für stationäre Anstaltspflege bleiben hiebei unberücksichtigt;
Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach § 447f.Belastungen aus der Krankenanstaltenfinanzierung nach Paragraph 447 f,
(2)Absatz 2,Die Daten für die Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Abs. 1 sindDie Daten für die Berechnung des Ausgleichs unterschiedlicher Strukturen nach Absatz eins, sind
aus den Rechnungsabschlüssen der Gebietskrankenkassen,
aus den endgültigen Überweisungen der Gebietskrankenkassen nach § 447f undaus den endgültigen Überweisungen der Gebietskrankenkassen nach Paragraph 447 f, und
– anonymisiert – zumindest aus den Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die Versicherten nach § 81 Abs. 1 verwendet werden,– anonymisiert – zumindest aus den Daten der Gebietskrankenkassen, die für die Leistungsinformation an die Versicherten nach Paragraph 81, Absatz eins, verwendet werden,
zu ermitteln. Alle Berechnungen nach Abs. 1 haben durch den Hauptverband zu erfolgen.zu ermitteln. Alle Berechnungen nach Absatz eins, haben durch den Hauptverband zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Der Hauptverband hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Abs. 1 in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu beschließen und im Internet zu verlautbaren.Der Hauptverband hat die Berechnungsregeln für den Strukturausgleich nach Absatz eins, in Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind durch die Trägerkonferenz zu beschließen und im Internet zu verlautbaren.
(4)Absatz 4,Die in den §§ 447a und 447b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen Beschlusserfordernissen (§ 441a Abs. 2) auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen (§ 441a Abs. 1 Z 1 lit. d) zugestimmt hat.Die in den Paragraphen 447 a und 447 b vorgesehenen Beschlüsse der Trägerkonferenz kommen nur dann gültig zustande, wenn dem Beschluss zusätzlich zu den allgemeinen Beschlusserfordernissen (Paragraph 441 a, Absatz 2,) auch eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Obmänner der Gebietskrankenkassen (Paragraph 441 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,) zugestimmt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
NOR40080759