Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 132/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Tochtergesellschaft
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Gesellschaft hat zur Erbringung von Dienstleistungen für andere öffentliche oder private Auftraggeber/Auftraggeberinnen eine Tochtergesellschaft zu gründen. Bezieht die Tochtergesellschaft in Erfüllung solcher Aufträge Leistungen der Gesellschaft, so hat sie diese der Gesellschaft nach marktüblichen Preisen abzugelten.
(2)Absatz 2,Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Abs. 1 durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. § 2 Abs. 5 ist anzuwenden.Aufträge, welche die Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß Absatz eins, durchführt, sind entsprechend der Auftragserteilung umzusetzen und dürfen durch den Gesellschafter nicht verändert werden. Paragraph 2, Absatz 5, ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2013
Dokumentnummer
NOR40080792