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§ 9 GÖGG

Fassungen
01.08.2006 bis 31.12.2019 — BGBl. I Nr. 132/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 100/2018
§ 901.08.200631.12.2019 BGBl. I Nr. 132/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 132/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. I Nr. 100/2018

Abkürzung

GÖGG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Institutsversammlung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Institutsversammlung besteht aus höchstens 27 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Ziffer eins
      neun Vertreter/Vertreterinnen des Bundes, wobei jedenfalls ein Mitglied vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Finanzen und vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu nominieren ist,
    2. Ziffer 2
      neun Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer,
    3. Ziffer 3
      neun vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierende Mitglieder.
  2. Absatz 2,Den Vorsitz in der Institutsversammlung führt der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen. Die Institutsversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Stellvertreter/Stellvertreterinnen mit einfacher Mehrheit, mindestens jedoch mit zehn Stimmen, zu wählen, wobei je einer/eine aus der Mitte der Vertreter/Vertreterinnen der Bundesländer und einer/eine aus der Mitte der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu nominierenden Mitglieder zu wählen ist.
  3. Absatz 3,Die Institutsversammlung ist von seinem/seiner Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr einzuberufen, ferner wenn es mindestens zwölf Mitglieder der Institutsversammlung verlangen. Die Institutsversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Institutsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Institutsversammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2019

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40080796