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§ 14 GÖGG

Fassungen
01.08.2006 bis 23.05.2013 — BGBl. I Nr. 132/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute03.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 31/2016
§ 1424.05.201302.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 81/2013
§ 1401.08.200623.05.2013 BGBl. I Nr. 132/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. I Nr. 132/2006

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013danach: BGBl. I Nr. 81/2013

Abkürzung

GÖGG

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Gesellschaft ist nach kaufmännischen Grundsätzen, insbesondere jenen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit, zu führen. Der/Die Geschäftsführer/Geschäftsführerin hat innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Jede Änderung bedarf der Genehmigung der Generalversammlung.
  2. Absatz 2,Das Unternehmenskonzept hat insbesondere ein Planungs- und Berichtssystem zu enthalten, das
    1. Ziffer eins
      die Erfüllung der Berichtspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      die Erfüllung der Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sichert,
    3. Ziffer 3
      eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und deren Zielerreichung ermöglicht und
    4. Ziffer 4
      den Vorgaben der Generalversammlung entspricht.
  3. Absatz 3,Die einzelnen Geschäftsbereiche der Gesellschaft sind in getrennten Rechnungskreisen darzustellen. Leistungen der Gesellschaft an die Tochtergesellschaft sind in einem gesonderten Rechnungskreis zu erfassen und in den Berichten gemäß Absatz 2, auszuweisen.
  4. Absatz 4,Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

Schlagworte

Planungssystem, Investitionsplan, Personalplan

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

20004884

Dokumentnummer

NOR40080801