Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108aParagraph 108 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten
§ 108a.Paragraph 108 a,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 104, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
(2)Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des § 287 Abs. 13a dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs. 4 APG festzustellen, wenn die versicherte PersonDer Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person
bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat und
dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 287 Abs. 12 oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs. 3 APG beantragt.dies frühestens drei Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 287, Absatz 12, oder frühestens drei Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt.
Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.
Schlagworte
Versicherungszeiten
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017
Dokumentnummer
NOR40080819