Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 16/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64gParagraph 64 g
Inkrafttretensdatum
01.10.2006
Außerkrafttretensdatum
14.08.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2012
Text
§ 64g.Paragraph 64 g,
((1) Das Sterbegeld beträgt € 11.000,--.
(2)Absatz 2,Das Sterbegeld gebührt dem bzw. den vom Fondsmitglied angegebenen Hinterbliebenen. Hat das Fondsmitglied solche Personen nicht bezeichnet oder sind diese nicht vorhanden, so gebührt das Sterbegeld nacheinander dem überlebenden Ehegatten, den leiblichen Kindern, den Wahlkindern, den Enkelkindern und den Eltern. Sind solche Personen nicht vorhanden, so erhält jene Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, diese Kosten, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des Sterbegeldes, ersetzt. Das Tragen der Bestattungskosten ist durch Vorlage entsprechender Rechnungen nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Abs. 2 vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.Sind keine anspruchsberechtigten Personen im Sinne des Absatz 2, vorhanden und sind auch Bestattungskosten nicht angefallen, so verbleibt das Sterbegeld der Sterbekasse.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2012
Dokumentnummer
NOR40080907