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§ 63a BWG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 141/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63a heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 63a01.09.201818.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 36/2018
§ 63a03.01.201831.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 149/2017
§ 63a17.06.201602.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 43/2016
§ 63a01.04.200916.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 63a01.01.200831.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 108/2007
§ 63a01.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 63a01.04.200231.12.2006 BGBl. I Nr. 97/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 141/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 108/2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 63 a,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan eines Kreditinstituts kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Durchführung von Prüfungen der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Unternehmens beauftragen oder zu diesem Zweck gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen um die Bestellung eines Prüfers ersuchen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Auf die im Auftrag des Aufsichtsorgans tätigen Prüfer ist Paragraph 61, Absatz 2, anzuwenden. Der im Auftrag des Aufsichtsorgans tätige Prüfer hat hierüber gemäß Absatz 3, an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zu berichten. Der Prüfer hat den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans unverzüglich zu verständigen, wenn hierbei gravierende Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit des Unternehmens festgestellt werden. Im Übrigen unterliegen die vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfer der Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses gemäß Paragraph 38,
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den vom Aufsichtsorgan bestellten Prüfern Prüfungshandlungen gemäß Paragraph 71, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins bis 3 zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Der gemäß Paragraph 61, bestellte Bankprüfer ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch außerhalb von Prüfungsaufträgen des Aufsichtsorgans zur Verständigung von dessen Vorsitzenden verpflichtet, wenn eine Berichterstattung an die Geschäftsleiter wegen der Art und Umstände der festgestellten Ordnungswidrigkeiten den Zweck der Beseitigung der Mängel nicht erreichen würde und diese schwerwiegend sind.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081143