Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 148/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
2. Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Behörden.Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Dokumentnummer
NOR40081258