Rechtstracker.at

§ 62 LFG

Fassungen
01.09.2006 bis 30.06.2008 — BGBl. I Nr. 149/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 62 heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 6201.08.202131.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 6201.07.200831.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 6201.09.200630.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 149/2006
§ 6224.02.200631.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 27/2006
§ 6201.01.200523.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 6221.08.199831.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 147/1998
§ 6201.09.199720.08.1998 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 6201.08.199231.08.1997 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. I Nr. 149/2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008danach: BGBl. I Nr. 83/2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt

Paragraph 62, (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung für die Benützung von Militärflugplätzen durch Zivilluftfahrzeuge oder für die Errichtung von ständigen Einrichtungen für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen erteilen, wenn keine Interessen der Landesverteidigung entgegenstehen.

  1. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, haben die im Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
  2. Absatz 3,Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor Erteilung der Bewilligungen gemäß Absatz eins, mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen.
  3. Absatz 4,Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes gemäß Absatz 3, sind die Paragraphen 63, 64, 66, 74 bis 75, 80 a, 134 a, 135 Absatz 2 und 3, 136 Absatz eins, 142 und 145 b anzuwenden, jedoch mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      zur Erteilung der in diesen Bestimmungen normierten Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung zuständig ist und
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der Inhaber der Bewilligung gemäß Absatz eins, tritt.
  4. Absatz 5,Für eine nicht im Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Luftfahrzeughalter oder demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren für die Bereitstellung von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den Fall einer Benützung gemäß Absatz 3, Der Bundesminister für Landesverteidigung hat entsprechende Kostensätze durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40081280