Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.08.2006 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 101.08.200601.06.2022 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022danach: BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
    1. Ziffer eins
      zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (Paragraph 189, Absatz eins, MinroG) teilnehmen oder
    2. Ziffer 2
      Grubenbaue, die gemäß Paragraph 107, Absatz eins, MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
  2. Absatz 2,Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Absatz eins, genannten Personen:
    1. Ziffer eins
      Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
    2. Ziffer 2
      Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 12, des Schifffahtsgesetzes, und
    3. Ziffer 3
      Kraftfahrzeuge, das sind von Ziffer eins, oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung findet keine Anwendung
    1. Ziffer eins
      auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten sowie
    2. Ziffer 2
      auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
  4. Absatz 4,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081302