Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oderzu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (Paragraph 189, Absatz eins, MinroG) teilnehmen oder
Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.Grubenbaue, die gemäß Paragraph 107, Absatz eins, MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
(2)Absatz 2,Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Absatz eins, genannten Personen:
Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahtsgesetzes, undWasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 12, des Schifffahtsgesetzes, und
Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.Kraftfahrzeuge, das sind von Ziffer eins, oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowieauf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG genannten Tätigkeiten sowie
auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
(4)Absatz 4,Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081302