Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.08.2006 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 901.08.200601.06.2022 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022danach: BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) sind befähigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, des Führerscheingesetzes befinden:
      1. Litera a
        Im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg:
        Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
      2. Litera b
        im Fall der Verwendung von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und einer Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg:
        Lenkberechtigung der Klasse C1 oder D;
      3. Litera c
        in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse D.
    2. Ziffer 2
      Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
      1. Litera a
        nach Paragraph 334, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
      2. Litera b
        nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu Paragraph 3, der Schaubergwerkeverordnung.
    3. Ziffer 3
      Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß Paragraph 13, Absatz eins, nachgewiesen ist.
  2. Absatz 2,Zur Personenbeförderung mit Anhängern, die von Kraftfahrzeugen gezogen werden, sind befähigt:
    1. Ziffer eins
      Personen, die folgende Lenkberechtigung haben:
      1. Litera a
        Im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von höchstens 750 kg: Lenkberechtigung der Klasse B, C, C1 oder D;
      2. Litera b
        im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3 500 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse B;
      3. Litera b
        im Fall der Verwendung von Anhängern mit einer Gesamtmasse von mehr als 750 kg, jedoch weniger als die Eigenmasse des Zugfahrzeuges, sofern die Summe der Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 12 000 kg beträgt: Lenkberechtigung der Klasse C1+E;
      4. Litera c
        in allen übrigen Fällen: Lenkberechtigung der Klasse B+E, C+E oder D+E.
    2. Ziffer 2
      Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Personen.
  3. Absatz 3,Eine in einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung ist einer Lenkberechtigung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, gleichgestellt. Ob eine in einem Nicht-EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Absatz eins, oder gleichgestellt ist, ergibt sich aus Paragraph 23, des Führerscheingesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081310