Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Auswahl der Sachverständigen
§ 14.Paragraph 14,
Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß § 127 Abs. 6 MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes: Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:
Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß § 1 der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß Paragraph eins, der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß § 132 des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß Paragraph 132, des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.
Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes bestellt sein.Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes bestellt sein.
Schlagworte
Kapitänspatent
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081315