Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.08.2006 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 1401.08.200601.06.2022 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022danach: BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Auswahl der Sachverständigen

Paragraph 14,

Die Auswahl der Sachverständigen steht der/dem für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen zu, wobei eine Sachverständige oder ein Sachverständiger vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur/zum Sachverständigen gemäß Paragraph 127, Absatz 6, MinroG bestimmt worden sein muss. Für die Auswahl der oder des zweiten Sachverständigen gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Im Fall der Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen oder mit von solchen Fahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär gemäß Paragraph eins, der Triebfahrzeugführer-Verordnung bestellt sein.
  2. Ziffer 2
    Im Fall der Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen muss sie oder er zur Prüfungskommissärin/zum Prüfungskommissär, die/der zur Abnahme praktischer Prüfungen für Kapitäns- oder Schiffsführerpatente befugt ist, gemäß Paragraph 132, des Schifffahtsgesetzes bestellt sein.
  3. Ziffer 3
    Im Fall der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder mit von Kraftfahrzeugen gezogenen Anhängern muss sie oder er zur sachverständigen Fahrprüferin/zum sachverständigen Fahrprüfer gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, des Führerscheingesetzes bestellt sein.

Schlagworte

Kapitänspatent

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081315