Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.08.2006 bis 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute02.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 208/2022
§ 1501.08.200601.06.2022 BGBl. II Nr. 298/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.2006BGBl. II Nr. 298/2006

Außerkrafttretensdatum

01.06.2022danach: BGBl. II Nr. 208/2022

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anerkennung ausländischer Befugnisse

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Paragraph 142, MinroG findet Anwendung auf die in Paragraph 11, Ziffer 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 142, MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.
  3. Absatz 3,Sofern Paragraph 142, MinroG keine Anwendung findet, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in Paragraph 14, genannten Sachverständigen bedienen.
  4. Absatz 4,Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Absatz 3,) sind anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      Beschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in Paragraph 11, Ziffer 7, genannten Angaben zu enthalten hat, und
    2. Ziffer 2
      Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über abgelegte Prüfungen oder über die absolvierte Berufspraxis. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, so sind auch beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20004896

Dokumentnummer

NOR40081316