Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Anerkennung ausländischer Befugnisse
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,§ 142 MinroG findet Anwendung auf die in § 11 Z 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung.Paragraph 142, MinroG findet Anwendung auf die in Paragraph 11, Ziffer 4 und 5 genannten Nachweise der fachlichen Befähigung und der einschlägigen praktischen Verwendung.
(2)Absatz 2,Abs. 1 in Verbindung mit § 142 MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 142, MinroG findet auch Anwendung auf Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, die Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind.
(3)Absatz 3,Sofern § 142 MinroG keine Anwendung findet, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in § 14 genannten Sachverständigen bedienen.Sofern Paragraph 142, MinroG keine Anwendung findet, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Ansuchen der/des für die Fremdenbefahrung oder den Betrieb des Heilstollens Verantwortlichen eine ausländische Befugnis zur Personenbeförderung als Nachweis der Befähigung zur Personenbeförderung in einem bestimmten Bergbau anzuerkennen, wenn die Anforderungen zum Erlangen der ausländischen Befugnis den Anforderungen dieser Verordnung inhaltlich gleichgehalten werden können. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kann sich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auch der in Paragraph 14, genannten Sachverständigen bedienen.
(4)Absatz 4,Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Abs. 3) sind anzuschließen:Einem Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Befugnis (Absatz 3,) sind anzuschließen:
Beschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in § 11 Z 7 genannten Angaben zu enthalten hat, undBeschreibung des Bergbaus sowie der in Aussicht genommenen Personenbeförderung, die die in Paragraph 11, Ziffer 7, genannten Angaben zu enthalten hat, und
Nachweise über die erfolgte Ausbildung, über abgelegte Prüfungen oder über die absolvierte Berufspraxis. Sollten die Nachweise nicht in deutscher Sprache abgefasst sein, so sind auch beglaubigte deutschsprachige Übersetzungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081316