Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbahn-Pensionsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 86/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
65/02 Besonderes Pensionsrecht
Text
Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
§ 2a.Paragraph 2 a,
(1)Absatz eins,Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten (einschließlich bedingt angerechneter Ruhegenussvordienstzeiten), davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(3)Absatz 3,Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine einmalige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen.
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Dokumentnummer
NOR40081432