Rechtstracker.at

Anl. 2/7

Fassungen
01.09.2006 bis 30.09.2012 — BGBl. II Nr. 307/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2/7 heute01.10.2012 § → § · 1 Dokument
Anl. 2/701.10.201130.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 362/2011 · 2 Dokumente
Anl. 2/701.09.200630.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 307/2006
Anl. 2/701.09.199231.08.2006 BGBl. Nr. 529/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 /, 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. II Nr. 307/2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2012

Index

70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Tritt hinsichtlich des 1. Semesters mit Ablauf des 30. September 2011, hinsichtlich des 2. Semesters mit Ablauf des 31. Jänner 2012 und hinsichtlich der weiteren Semester semesterweise aufsteigend außer Kraft vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 8,).

Text

                                                         Anlage B.7

                                                      ---------------

TRAINERAUSBILDUNG FÜR SPORTSCHIESSEN/PISTOLE

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Lehrgang zur Ausbildung von Trainern für Sportschießen/Pistole hat in einem dreisemestrigen Bildungsgang unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern zur Aufgabe, die Teilnehmer eingehend mit den erzieherischen und fachlichen Aufgaben eines Trainers für Sportschießen/Pistole vertraut zu machen. Trainer für Sportschießen/Pistole im Sinne dieser Verordnung ist eine nach den folgenden Bestimmungen ausgebildete und qualifizierte Person, die befähigt ist, im Grundlagen-, Aufbau- und Hochleistungstraining zu unterweisen und Leistungs- bzw. Spitzensportler vor, in und nach dem Wettkampf zu betreuen.

römisch zwei. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände. Hiebei ist bei jedem Unterrichtsgegenstand

zuerst das Wochenstundenausmaß bei einem Unterricht während des

gesamten Semesters, daneben in Klammern das gesamte Stundenausmaß im

Falle einer Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes angegeben.)

---------------------------------------------------------------------

                              1. Semester            2. Semester

                                     (Gesamt-               (Gesamt-

                           Wochen-  ausmaß bei    Wochen-  ausmaß bei

                           stunden    Einbe-      stunden    Einbe-

                                     ziehung                ziehung

                                       des                    des

                                    Fernunter-             Fernunter-

                                     richtes)               richtes)

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände

I. Theorie

1. Religion .............    1,0      (5,0)       1,0       (5,0)

2. Deutsch ..............    1,0      (5,0)       1,0       (5,0)

3. Lebende Fremdsprache      2,0     (10,0)       1,0       (5,0)

4. Politische Bildung und

    Organisationslehre ...    1,0      (5,0)        -          -

5. Betriebskunde und

    Kaufmännisches Rechnen     -         -         1,0       (5,0)

6. Geschichte von Bewegung

    und Sport .............   0,5      (2,5)        -          -

7. Sportbiologie

    (Funktionelle Anatomie,

    Physiologie und

    Gesundheitserziehung)     3,5     (17,5)       3,0      (15,0)

8. Erste Hilfe ..........     -         -         2,0      (10,0)

9. Sportpsychologie und

    Lebenskunde ..........    2,0     (10,0)       1,0       (5,0)

10. Pädagogik, Didaktik und

    Methodik .............    2,0     (10,0)       1,0       (5,0)

11. Bewegungslehre und

    Biomechanik ..........    2,0     (10,0)       2,0      (10,0)

12. Trainingslehre .......    4,0     (20,0)       4,0      (20,0)

13. Spezielle

    Bewegungslehre und

    Biomechanik ..........     -         -          -          -

14. Spezielle

    Trainingslehre .......     -         -          -          -

15. Trainings- und

    Wettkampfpsychologie       -         -          -          -

16. Seminar für Fachfragen     -         -          -          -

17. Wettkampfbestimmungen

    und Regelkunde .......     -         -          -          -

18. Audiovisuelle

    Hilfsmittel und

    Fachliteratur ........    0,5      (2,5)        -          -

19. Gerätekunde und

    Sportstättenbau ......     -         -          -          -

II. Praxis

20. Praktisch-methodische

    Übungen ..............    3,0     (15,0)       3,0      (15,0)

21. Spezielle

    praktisch-methodische

    Übungen ..............     -         -          -          -

22. Massage *1) ..........     -         -         3,0      (15,0)

                          -------------------------------------------

                             22,5    (112,5)      23,0     (115,0)

                          ===========================================

---------------------------------------------------------------------

                                3. Semester

                                        (Gesamtausmaß

                            Wochen-    bei Einbeziehung    Summe

                            stunden          des

                                          Fernunter-

                                           richtes)

---------------------------------------------------------------------

A. Pflichtgegenstände

I. Theorie

1. Religion ...........      -              -         2,0     (10,0)

2. Deutsch ............     1,0           (5,0)       3,0     (15,0)

3. Lebende Fremdsprache      -              -         3,0     (15,0)

4. Politische Bildung

    und Organisationslehre    -              -         1,0      (5,0)

5. Betriebskunde und

    Kaufmännisches

    Rechnen ............      -              -         1,0      (5,0)

6. Geschichte von

    Bewegung und Sport .      -              -         0,5      (2,5)

7. Sportbiologie

    (Funktionelle

    Anatomie,

    Physiologie und

    Gesundheitserziehung)    1,0           (5,0)       7,5     (37,5)

8. Erste Hilfe ........      -              -         2,0     (10,0)

9. Sportpsychologie und

    Lebenskunde ........      -              -         3,0     (15,0)

10. Pädagogik, Didaktik

    und Methodik .......

    Fachliteratur ......      -              -         3,0     (15,0)

11. Bewegungslehre und

    Biomechanik ........      -              -         4,0     (20,0)

12. Trainingslehre .....      -              -         8,0     (40,0)

13. Spezielle

    Bewegungslehre und

    Biomechanik ........     1,0           (5,0)       1,0      (5,0)

14. Spezielle

    Trainingslehre .....     5,0          (25,0)       5,0     (25,0)

15. Trainings- und

    Wettkampfpsychologie     2,0          (10,0)       2,0     (10,0)

16. Seminar für

    Fachfragen .........     1,0           (5,0)       1,0      (5,0)

17. Wettkampfbestimmungen

    und Regelkunde .....     1,0           (5,0)       1,0      (5,0)

18. Audiovisuelle

    Hilfsmittel und

    Fachliteratur ......     0,5           (2,5)       1,0      (5,0)

19. Gerätekunde und

    Sportstättenbau ....     1,0           (5,0)       1,0      (5,0)

II. Praxis

20. Praktisch-methodische

    Übungen ............     5,0          (25,0)      11,0     (55,0)

21. Spezielle

    praktisch-methodische

    Übungen ............     3,0          (15,0)       3,0     (15,0)

22. Massage *1) ........      -              -         3,0     (15,0)

                        ---------------------------------------------

                            21,5         (107,5)      67,0    (335,0)

                        =============================================

B. Pflichtpraktikum

   Außerhalb des Unterrichtes im Ausmaß eines Jahrestrainingszyklus.

Dieser Jahrestrainingszyklus muß die Praxis in den Disziplinen „Luftpistole” (Wintersaison) und „Feuerpistole” (Sommersaison) beinhalten.

römisch drei. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der dreisemestrige Bildungsgang gliedert sich in zwei Abschnitte. Im 1. und 2. Semester ist eine allgemeine Grundlage zu geben.

Im dritten Semester ist im speziellen auf das Sportschießen/Pistole einzugehen. Um Spitzenleistungen zu erreichen oder vorzubereiten, sind daher die speziellen Methoden und Maßnahmen der Sparte anzuwenden.

Bei Fernunterricht ist der Schüler verpflichtet, zu Beginn eines jeden Semesters am Einführungsunterricht (Bekanntgabe und Erklären der Lernhilfen) teilzunehmen. Die Unterlagen für den Fernunterricht haben in Umfang und Inhalt dem Lehrstoff eines normalen Ausbildungslehrganges zu entsprechen. Das festgelegte Lehrziel muß auch bei Einbeziehung von Fernunterricht erreicht werden. In den einzelnen Gegenständen und in den Unterrichtsstunden ist in ganz besonderer Weise die pädagogische und erzieherische Zielsetzung zu berücksichtigen.

In allen Gegenständen, besonders jedoch in den theoretischen Fächern, ist auf die spätere Berufsausübung Bedacht zu nehmen. Der Lehrstoff ist sportbezogen darzubieten, wobei die Verwendung von Anschauungsmaterial wie Filmen, Demonstrationen usw. zum besseren Verständnis des Gebotenen und zur leichteren Anwendung in der Praxis beitragen soll. Auf die Querverbindungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ist hinzuweisen.

In den praktischen Übungen sind methodische Hinweise zu geben, und die Schüler sind zur Selbständigkeit anzuregen.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht

Der Lehrplan für den Religionsunterricht am Lehrgang zur Ausbildung von Sportlehrern (Anlage A.1) ist sinngemäß anzuwenden, wobei der Religionslehrer nach pädagogischen und methodischen Gesichtspunkten auszuwählen hat.

  1. Litera b
    Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A.1)

Lehrstoff:

Siehe Sportlehrerausbildung (Anlage A. 1)

Der in Anlage A. 1 angegebene Lehrstoff ist zu kürzen und zu

raffen.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

  1. Ziffer eins
    Religion
    Siehe Abschnitt römisch vier.

Gegenstände 2-22:

Wie Anlage B.6, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Sportart Sportschießen/Pistole.

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*1) Wird in Kursform durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2011

Gesetzesnummer

10009845

Dokumentnummer

NOR40081516