Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahmsverfahrensverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 317/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Ergänzende Bestimmungen für das Verfahren zur Aufnahme in die
1. Stufe von Schulen mit Semestergliederung
§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz oder durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Ende April bzw. Mai jeweils frühestmöglich zu erfolgen.Paragraph 4, (1) Die Paragraphen 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung. Für Aufnahmen im Sommersemester sind die Anmeldefristen durch die Schulleitung der jeweiligen Schule festzulegen. Die allenfalls durch die Schulbehörde erster Instanz oder durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorzunehmenden vorläufigen Schulplatzzuweisungen haben statt bis Ende April bzw. Mai jeweils frühestmöglich zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR40081584