Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
25.08.2006 bis 30.10.2007 — BGBl. II Nr. 317/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute10.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 12/2019
§ 601.01.201909.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 12/2019
§ 631.10.200731.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 297/2007
§ 625.08.200630.10.2007 BGBl. II Nr. 317/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahmsverfahrensverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.08.2006BGBl. II Nr. 317/2006

Außerkrafttretensdatum

30.10.2007danach: BGBl. II Nr. 297/2007

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Bewertung der Reihungskriterien

Paragraph 6, (1) Die Reihung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 5 Ziffer 3, hat nach den im Paragraph 5, genannten Kriterien in einem regional sinnvollen Verhältnis dieser zueinander und nachvollziehbar zu erfolgen. Die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wien haben, wenn es im Hinblick auf den Einzugsbereich der Schulen und die regionalen Gegebenheiten erforderlich ist, für ihren Zuständigkeitsbereich ein regionales Konzept zu erstellen und dieses bei Bedarf (nach Häufigkeit von landesgrenzenüberschreitendem Schulbesuch) untereinander sowie hinsichtlich der Zentrallehranstalten mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen. Das regionale Konzept ist bei der Beratung und Beschlussfassung über schulautonome Reihungskriterien zu Grunde zu legen.

  1. Absatz 2,Erfolgt keine Festlegung von schulautonomen Reihungskriterien und können an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber aufgenommen werden, so sind jene abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulform, Fachrichtung) kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler bzw. Schülerin der betreffenden Schule ist.
  2. Absatz 3,Wenn unter Bedachtnahme auf Absatz 2, nicht alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerberinnen bzw. Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Paragraph 5, Absatz 2,) zu reihen.

Gesetzesnummer

20004969

Dokumentnummer

NOR40081586