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§ 39 ZLPV 2006

Fassungen
12.09.2006 bis 14.03.2007 — BGBl. II Nr. 346/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3915.03.200714.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 71/2009
§ 3912.09.200614.03.2007 § → § BGBl. II Nr. 346/2006
§ 3901.06.200611.09.2006 BGBl. II Nr. 205/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

12.09.2006BGBl. II Nr. 346/2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten

Paragraph 39, (1) Hubschrauberpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Sicht-Nachtflüge auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten), wenn sie die in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 3, nachgewiesen haben.

  1. Absatz 2,Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Hubschrauberpiloten bewirbt, muss nachweisen, dass er Hubschrauberflüge von insgesamt wenigstens 50 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der erforderlichen Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein. Die fünf Flugstunden haben darüber hinaus mindestens eine Stunde als Überlandflug und fünf Platzrunden als Alleinflug zu enthalten.
  2. Absatz 3,Die Zusatzprüfung besteht darin, dass der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Landung auf einem wenigstens 50 km entfernten Platz auszuführen hat.
  3. Absatz 4,Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Absatz eins, hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer seiner Sicht-Nachtflugberechtigung Hubschrauberflüge bei Nacht nach Sichtflugregeln von insgesamt wenigstens drei Stunden Dauer mit mindestens zehn Nachtabflügen und zehn Nachtlandungen ausgeführt hat.

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40081733