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§ 54a KDV 1967

Fassungen
01.07.2007 bis 31.05.2010 — BGBl. II Nr. 334/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54a heute28.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 172/2019
§ 54a01.06.201027.06.2019 § → § BGBl. II Nr. 124/2010
§ 54a01.07.200731.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
§ 54a14.12.200530.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 412/2005
§ 54a16.10.200213.12.2005 BGBl. II Nr. 376/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2007BGBl. II Nr. 334/2006

Außerkrafttretensdatum

31.05.2010danach: BGBl. II Nr. 124/2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Krafträder

Paragraph 54 a,

  1. Absatz eins,Bei einspurigen Motorfahrrädern muss der Austausch von Teilen der Antriebsübersetzung des Motors gegen solche, die eine Änderung der Übersetzung bewirken durch die Bauart des Motors ausgeschlossen sein. Auf dem Ritzel und dem Antriebskettenrad müssen die Anzahl der Zähne, bei anderen die Übersetzung bestimmenden Teilen eine Herstellerkennzeichnung dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben sein. Das Antriebskettenrad an einem angetriebenen Rad muss mit der Nabe dieses Rades so verbunden sein, dass eine Trennung dieser Verbindung nur unter deutlich erkennbarer Verletzung einer Kontrolleinrichtung erfolgen kann.
  2. Absatz 2,Bei Motorrädern mit Motoren gleicher Type oder von einer Type abgeleiteten Ausführungen und verschiedener Nennleistung darf die Nennleistung von der Ausführung mit der höchsten Nennleistung nicht um mehr als 50 vH abweichen, auch wenn die Ausführung mit der höchsten Nennleistung im Ausland genehmigt worden ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ausführungen im Rahmen einer EU-Betriebserlaubnis nach der Richtlinie 92/61/EWG oder nach der Richtlinie 2002/24/EG genehmigt worden sind. Bei Krafträdern dürfen in den Ansaugkanälen keine entfernbaren Drosseleinrichtungen wie Blenden oder Büchsen liegen. Der engste Vergaserquerschnitt darf nicht durch eingepresste oder leicht entfernbare Büchsen gegeben sein.
  3. Absatz 3,Bei Kleinkrafträdern sowie Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss durch technische Maßnahmen gewährleistet sein, dass unzulässige Veränderungen soweit wie möglich verhindert werden. Diese Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und unzulässige Veränderungen müssen dem Anhang des Kapitels 7 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 entsprechen.
  4. Absatz 4,Bei Motorfahrrädern (Kleinkrafträdern), Kleinmotorrädern und Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW müssen folgende Fahrzeugteile und Baugruppen durch Buchstaben, Ziffern oder Symbole identifizierbar sein:
    1. Ziffer eins
      Ansauggeräuschdämpfer (Luftfilter),
    2. Ziffer 2
      Vergaser oder entsprechende Vorrichtung,
    3. Ziffer 3
      Ansaugstutzen (sofern nicht mit Vergaser oder Zylinder oder Kurbelgehäuse in einem Stück),
    4. Ziffer 4
      Zylinder,
    5. Ziffer 5
      Zylinderkopf,
    6. Ziffer 6
      Kurbelgehäuse,
    7. Ziffer 7
      Auspuffrohr (sofern nicht mit dem Schalldämpfer in einem Stück),
    8. Ziffer 8
      Schalldämpfer,
    9. Ziffer 9
      Getriebeabtrieb (Antriebsritzel oder Riemenscheibe vorne),
    10. Ziffer 10
      Radantrieb (Antriebskettenrad oder Riemenscheibe hinten),
    11. Ziffer 11
      elektrische/elektronische Einrichtungen zur Motorsteuerung (Zündung, Einspritzung usw.) und im Fall einer Einrichtung, die geöffnet werden kann, alle verschiedenen elektronischen Datenträger,
    12. Ziffer 12
      Querschnittverengung (Buchse oder sonstige).
    Wenn diese Nummern nicht durch den Hersteller vergeben werden, sind sie von der Genehmigungsbehörde zuzuweisen. Sie müssen an den zu kennzeichnenden Teilen zuverlässig und dauerhaft angebracht sein. Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen eine Höhe von mindestens 2,5 mm aufweisen und leicht lesbar sein.
  5. Absatz 5,An jedem Motorfahrrad (Kleinkraftrad), Kleinmotorrad und Kraftrad mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer höchsten Motorleistung von nicht mehr als 11 kW muss an einer leicht zugänglichen Stelle ein dauerhaftes Schild von mindestens 60 mm x 40 mm angebracht sein. Es kann sich hierbei um ein Klebeschild handeln, das sich jedoch nicht ohne Beschädigung entfernen lässt.

Auf diesem Schild muss der Hersteller angeben:

  1. Ziffer eins
    Name oder Fabrikname des Herstellers,
  2. Ziffer 2
    Kennbuchstabe für die Fahrzeugklasse,
  3. Ziffer 3
    für Getriebeabtrieb und Radantrieb die Zahl der Zähne (im Fall eines Kettenrads) bzw. den Durchmesser der Riemenscheibe (in mm),
  4. Ziffer 4
    Kennzahl(en) oder Symbol(e) der gemäß Absatz 4, gekennzeichneten Teile oder Baugruppen.
Die Buchstaben, Ziffern und Symbole müssen mindestens 2,5 mm hoch und leicht lesbar sein.
  1. Absatz 5 a,Die Identifikationsnummern gemäß Absatz 4, Ziffer 2 und Ziffer 8, müssen auch mehrspurige Motorfahrräder, Motorräder sowie Motorräder mit Beiwagen aufweisen.
  2. Absatz 5 b,Am Fahrzeug müssen vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben oder zuverlässig angebracht sein:
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz KFG 1967 angeführten Angaben und
    2. Ziffer 2
      die in Absatz 4 und Absatz 5, angeführten Teilbezeichnungen und Nummern.
  3. Absatz 6,Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen müssen den Anforderungen des Anhanges der Richtlinie 93/31/EWG in der Fassung 2000/72/EG entsprechen.
  4. Absatz 7,Die Ermittlung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen der Klassen L hat nach Anhang römisch eins der Richtlinie 95/1/EG, in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, zu erfolgen.
  5. Absatz 8,Kraftfahrzeuge der Klassen L, die für die Beförderung von Beifahrern ausgelegt sind, müssen mit einem geeigneten Haltesystem für die Beifahrer versehen sein. Das Haltesystem für zweirädrige Kraftfahrzeuge muss aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen und dem Anhang der Richtlinie in der Fassung 1999/24/EG, entsprechen.
  6. Absatz 9,Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen an einer leicht zugänglichen Stelle mit einem fest angebrachten Fabrikschild versehen sein. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft mit folgenden Angaben im Sinne der Richtlinie 93/34/EWG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG, ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7 versehen sein:
    1. Ziffer eins
      Name des Herstellers
    2. Ziffer 2
      Betriebserlaubniszeichen
    3. Ziffer 3
      Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    4. Ziffer 4
      Standgeräusch.
  7. Absatz 10,Kraftfahrzeuge der Klasse L müssen mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgerüstet sein. Dieser Geschwindigkeitsmesser muss dem Anhang der Richtlinie 2000/7/EG über den Geschwindigkeitsmesser von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 106 vom 3. Mai 2000, Seite 1, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40081758