Rechtstracker.at

Anl. 4e KDV 1967

Fassungen
02.09.2006 bis 09.04.2021 — BGBl. II Nr. 334/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4e heute10.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 161/2021
Anl. 4e02.09.200609.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 334/2006
Anl. 4e01.01.200601.09.2006 § → § BGBl. II Nr. 412/2005
Anl. 4e13.03.199813.03.1998 BGBl. II Nr. 78/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4 e

Inkrafttretensdatum

02.09.2006BGBl. II Nr. 334/2006

Außerkrafttretensdatum

09.04.2021danach: BGBl. II Nr. 161/2021

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anlage 4e

Typenbeschreibung für Fahrzeuge der Klassen T4, T5 und C sowie andere Kraftwagen mit einer Bauartgeschwindigkeit bis 40 km/h

Diese muss auf der ersten Seite folgenden Titel tragen:

„Typenbeschreibung Nr. vom [Datum]

ZUR ÖSTERR. TYPENGENEHMIGUNG“

Die Nummer der Typenbeschreibung ist so zu gestalten, dass eine eindeutige Identifikation der Typenbeschreibung möglich ist. Als Datum der Typenbeschreibung gilt das Datum der letzten Änderung. Ergeben sich im Laufe des Genehmigungsverfahrens Änderungen in der Typenbeschreibung ist dieses Datum entsprechend abzuändern, sodass eine eindeutige Identifikation der letztgültigen Typenbeschreibung möglich ist.

Die Typenbeschreibung muss folgende Teile umfassen:

TEIL römisch eins

Teil römisch eins der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch eins, Muster B, Teil römisch eins der Richtlinie 2003/37/EG, ergänzt durch die zulassungsrelevanten Daten (Anlage 4), die im vorher angeführten Beschreibungsbogen nicht enthalten sind. Bei Änderungen der Typenbeschreibung sind die wesentlichen Änderungen in einem Vorblatt zusammenzufassen und die gegebenenfalls mit der Änderung der genehmigten Type entfallenden Ausführungen der Type auf diesem Vorblatt aufzulisten.

TEIL römisch zwei

Teil römisch zwei der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch eins, Muster B, Teil römisch zwei der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen: Wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den vorgelegten Nachweisen gemäß der zutreffenden Anlage 3i ist der Typenbeschreibung in Teil römisch sechs eine Entsprechungstabelle beizuschließen. Die Zuordnung eines Merkmals in Teil römisch eins der Typenbeschreibung zu einer bestimmten Ausführung der Type darf nicht mehr als zwei Arbeitsschritte erfordern.

TEIL römisch drei

Teil römisch drei der Typenbeschreibung besteht aus den Inhalten des Beschreibungsbogens gemäß Anhang römisch eins, Muster B, Teil römisch drei der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Ergänzungen:

  1. Litera a
    wird in Teil römisch eins der Typenbeschreibung für die Ausführungsbezeichnungen eine andere Systematik verwendet als in den in diesem Teil angeführten Typgenehmigungsnummern, ist der Typenbeschreibung in Teil römisch sechs eine Entsprechungstabelle beizuschließen;
  2. Litera b
    wird für einen der Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i keine Typengenehmigung (EU-Betriebserlaubnis oder Genehmigung nach einer ECE-Regelung) vorgelegt, ist hier „Beurteilung durch SV“ einzutragen und in Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit vom/von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Die Beurteilung durch die Sachverständigen ist nur dann zulässig, wenn dies in der zutreffenden Anlage 3i angeführt ist.

TEIL römisch vier

In Teil römisch vier sind die Prüfergebnisse nach dem Muster des Anhang römisch zwei, Teil römisch zwei der Richtlinie 2003/37/EG anzugeben.

TEIL römisch fünf

In Teil römisch fünf ist die Typenbeschreibung Teil römisch eins für die Themenbereiche gemäß der zutreffenden Anlage 3i, für die in Teil römisch drei der Typenbeschreibung eine Beurteilung durch die Sachverständigen eingetragen ist, für jeden Themenbereich getrennt so weit zu ergänzen, dass eine Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Vorschriftsmäßigkeit von den Sachverständigen für die Typenprüfung und durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorgenommen werden kann. Wenn für einen Themenbereich gemäß der zutreffenden Anlage 3i in einer Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen enthalten ist, sind zumindest die im Beschreibungsbogen dieser Richtlinie enthaltenen Angaben zu machen. Merkmale, die in Anhang römisch eins, Muster A der Richtlinie 2003/37/EG enthalten sind, sind mit der dort festgelegten Nummerierung zu versehen; diese Merkmale dürfen in den Teil römisch eins der Typenbeschreibung integriert werden; in diesem Fall ist in Teil römisch fünf ein entsprechender Verweis zu machen. Bei Änderungen der Typenbeschreibung müssen die Angaben in Teil römisch fünf nicht wiederholt zu werden, wenn diese von den Änderungen nicht berührt werden; in diesem Fall ist hier anzugeben oder in Teil römisch drei der Typenbeschreibung anzugeben, in welcher der vorangegangenen Typenbeschreibungen diese Angaben enthalten sind.

TEIL römisch sechs

In Teil römisch sechs sind alle beantragten Ausführungen der Type sowie gegebenenfalls eine Entsprechungstabelle für die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil römisch fünf nach dem folgenden Muster anzugeben:

Die Ausführungen in der Typenbeschreibung entsprechen folgenden Varianten/Versionsbezeichnungen in den Betriebserlaubnissen:

Nummer der Betriebserlaubnis

Ausführungsbezeichnung in der Typenbeschreibung Teil römisch eins bis Teil römisch fünf

Variante/Version gemäß Betriebserlaubnis

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

...

Dieser Teil darf entfallen, wenn alle Ausführungen bereits in Teil römisch zwei, römisch drei, römisch vier oder römisch fünf der Typenbeschreibung enthalten sind und die Ausführungsbezeichnungen in der Typenbeschreibung nicht von den Varianten/Versionsbezeichnungen in den vorgelegten Betriebserlaubnissen abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40081767