Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikomanagement und Asset-Liability-Management
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.
(2)Absatz 2,Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die
beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.
(3)Absatz 3,Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Anhand der Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind die Vermögensanlagen sorgfältig auszuwählen, deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien zu steuern und deren Wertentwicklung zu überwachen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere
Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
operationelle und technologische Risiken sowie
damit verbundene Risikokonzentrationen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Länderrisiko
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081791