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§ 2 PK-RIMAV

Fassungen
23.09.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.201631.12.2018 § → § BGBl. II Nr. 145/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2018
§ 223.09.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 360/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassen-Risikomanagementverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.09.2006BGBl. II Nr. 360/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. II Nr. 145/2015

Abkürzung

PK-RIMAV

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Risikomanagement und Asset-Liability-Management

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Pensionskasse muss über ein Risikomanagement verfügen, das die Risiken der Vermögensveranlagung fortlaufend erfasst, misst und steuert. Dabei sind die Risikoprofile des gesamten Vermögens der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zu beachten. Die Pensionskasse hat sich bei der Auswahl der Risikomanagementmethoden an dem aktuellen Stand der Technik und Wissenschaft zu orientieren.
  2. Absatz 2,Das Risikomanagement hat Strategien, Risikomanagementtechniken und interne Kontrollverfahren zu umfassen. Das Risikomanagement ist anhand eines Risikomanagementprozesses durchzuführen, der die
    1. Ziffer eins
      Risikopolitik,
    2. Ziffer 2
      Risikoidentifikation,
    3. Ziffer 3
      Risikoanalyse,
    4. Ziffer 4
      Risikobewertung,
    5. Ziffer 5
      Risikosteuerung,
    6. Ziffer 6
      Risikoüberwachung,
    7. Ziffer 7
      Risikodokumentation und
    8. Ziffer 8
      Berichtswesen
    beinhaltet. Dieser Risikomanagementprozess muss in jeder Veranlagungs- und Risikogemeinschaft entsprechend Art, Umfang und Risikogehalt der Veranlagungen und Pensionszusagen als dauerhafter Prozess in Form eines Regelkreises implementiert sein.
  3. Absatz 3,Die Abwicklung des Risikomanagements hat mit Hilfe von IT-Systemen zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Anhand der Erkenntnisse aus dem Risikomanagement sind die Vermögensanlagen sorgfältig auszuwählen, deren Aufteilung auf verschiedene Veranlagungskategorien zu steuern und deren Wertentwicklung zu überwachen. Die Beurteilung der Risiken hat unter Berücksichtigung der gesamten Aktiva und Passiva zu erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Anforderungen der Verordnung beziehen sich auf das Management aller Risiken, die für die Vermögensveranlagung einer Pensionskasse relevant sind. Dazu zählen insbesondere
    1. Ziffer eins
      Marktrisiken,
    2. Ziffer 2
      Zinsrisiken,
    3. Ziffer 3
      Kreditrisiken einschließlich Länder- und Emittentenrisiken,
    4. Ziffer 4
      Liquiditätsrisiken,
    5. Ziffer 5
      operationelle und technologische Risiken sowie
    6. Ziffer 6
      damit verbundene Risikokonzentrationen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Länderrisiko

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081791