Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikoidentifikation, Risikoanalyse und Risikobewertung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken systematisch und frühzeitig identifiziert werden.
(2)Absatz 2,Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081793