Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Risikotragfähigkeit
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Veranlagungsrisiken sind aus Sicht der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, der Arbeitgeber und der Pensionskasse zu betrachten.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung, ob Risiken der Veranlagung akzeptiert werden können oder zu vermeiden, zu vermindern oder zu übertragen sind, ist auf Grundlage einer Analyse der Risikotragfähigkeit zu treffen.
(3)Absatz 3,Die Höhe der Schwankungsrückstellung und deren erwartete Entwicklung sind bei der Ermittlung der Risikotragfähigkeit zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt die Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden können. Aus diesem Grund ist laufend zu überprüfen, inwieweit die Pensionskasse in der Lage ist, einen auftretenden Liquiditätsbedarf zu decken. Insbesondere muss die Pensionskasse allen eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen können.
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter, Lieferverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081797