Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassen-Risikomanagementverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 360/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Verantwortungsbereiche
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Der Risikomanagementprozess und die damit verbundenen Aufgaben, Verantwortlichkeiten sowie Kommunikationswege sind klar zu definieren und aufeinander abzustimmen. Der Vorstand hat die Verantwortungsbereiche, Vollmachten und Zeichnungsbefugnisse der Mitarbeiter zu regeln und ein entsprechendes Verzeichnis darüber zu führen.
(2)Absatz 2,Der Vorstand hat das Risikomanagement-Handbuch sowie jede Änderung zu genehmigen.
(3)Absatz 3,Funktionen, die dem Risikomanagement der Veranlagung dienen, sind von durchführenden Funktionen der Vermögensveranlagung organisatorisch zu trennen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081803