Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Veranlagungsvorschriften für Pensionskassen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 361/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 361 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Veranlagungen in derivative Produkte gemäß § 25 Abs. 1 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Risikogehalt der eingegangenen Positionen. Für diese Berechnung sind jene Modalitäten heranzuziehen, die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, BGBl. II Nr. 238/2005, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich vorgegeben sind.Veranlagungen in derivative Produkte gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Diese Obergrenze bezieht sich auf den Risikogehalt der eingegangenen Positionen. Für diese Berechnung sind jene Modalitäten heranzuziehen, die gemäß der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde über die Risikoberechnung und Meldung von Derivaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung verbindlich vorgegeben sind. (2)Absatz 2,Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß § 25 Abs. 2 Z 6 PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in sonstige Vermögenswerte gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 6, PKG sind mit insgesamt höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(3)Absatz 3,Veranlagungen in Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.Veranlagungen in Immobilien gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 5, PKG sind mit insgesamt höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
(4)Absatz 4,Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 6 PKG dürfen nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts I und Ia des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2006, erfüllen.Veranlagungen gemäß Paragraph 25, Absatz 6, PKG dürfen nur über die Veranlagung in Anteile an Kapitalanlagefonds oder an Investmentgesellschaften offenen Typs gehalten werden und nur wenn diese die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG oder die Bestimmungen des Abschnitts römisch eins und römisch eins a des Investmentfondsgesetzes (InvFG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2006,, erfüllen.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Dokumentnummer
NOR40081808