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Art. 28 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Fassungen
ab 01.09.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 150 aus 2006,

Typ

Vertrag - Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.09.2006BGBl. III Nr. 150/2006

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

19/02 Staatsgrenzen

Text

Artikel 28

  1. Absatz eins,Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger, die in einem Vertragsstaat zugelassen und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages im anderen Vertragsstaat vorübergehend eingebracht sind, unterliegen nicht der Kraftfahrzeugsteuer dieses anderen Vertragsstaates; dasselbe gilt für sonstige Abgaben, die auf dem Kraftfahrzeug lasten.
  2. Absatz 2,Die mit diesen Kraftfahrzeugen und Anhängern im anderen Vertragsstaat zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages erforderlichen Beförderungen unterliegen dort nicht der Besteuerung.
  3. Absatz 3,Die Lenker der für die Arbeiten auf Grund dieses Vertrages eingesetzten Kraftfahrzeuge einschließlich Anhänger haben bei der Überschreitung der Staatsgrenze einen gültigen Führerschein und für das Fahrzeug einen Zulassungsschein sowie eine internationale Versicherungskarte für den Kraftverkehr, die der Unterausschuss für inländische Straßentransporte der Wirtschaftskommission für Europa (Sous-Comité des Transports Routiers du Comité des Transports Interieurs de la Commission Économique pour l`Europe) angenommen hat, die der vom 15. Juni 1952 datierten Empfehlung entspricht und im anderen Vertragsstaat gültig ist, mitzuführen.

Anmerkung

vgl. Notenwechsel (Anlage 2)

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082251