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§ 1 FeuerzeugV

Fassungen
11.03.2007 bis 10.03.2008 — BGBl. II Nr. 373/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute15.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 361/2020
§ 111.03.200814.08.2020 § → § BGBl. II Nr. 174/2007
§ 111.03.200710.03.2008 BGBl. II Nr. 373/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Feuerzeugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.03.2007BGBl. II Nr. 373/2006

Außerkrafttretensdatum

10.03.2008danach: BGBl. II Nr. 174/2007

Abkürzung

FeuerzeugV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    „Feuerzeug“: ein handelsübliches Einweg- oder nachfüllbares Feuerzeug mit integraler Brennstoffversorgung, wie es vorwiegend zum Anzünden von Tabakwaren, aber auch von Gegenständen wie Papier, Dochten, Kerzen und Laternen verwendet wird.
  2. Ziffer 2
    „Feuerzeug mit Unterhaltungseffekt“: Feuerzeug entsprechend der Definition in Punkt 3.2 der ÖNORM EN 13869:2002 (siehe Anlage 1).
  3. Ziffer 3
    „Kindergesichertes Feuerzeug“: ein Feuerzeug, das unter üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen, etwa aufgrund
    – des erforderlichen Kraftaufwands oder
    – seiner konstruktiven Beschaffenheit oder
    – des Schutzes des vorhandenen Zündmechanismus oder – aufgrund der Komplexität oder Ablauffolge der
    erforderlichen Handhabungsvorgänge
    nicht von Kindern unter 51 Monaten betätigt werden kann.
Bei Feuerzeugen,
  1. Litera a
    die nationalen Normen zur Umsetzung der Europäischen Norm EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3 genügen oder
  2. Litera b
    den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen mit dieser Verordnung gleichwertige Anforderungen für Kindersicherungen gelten, entsprechen,
ist davon auszugehen, dass sie kindergesichert sind (Konformitätsvermutung).
  1. Ziffer 4
    „Höherwertiges Feuerzeug“: ein nachfüllbares Feuerzeug, für das der Hersteller den zuständigen Behörden auf Anfrage belegen kann, dass es für eine Gesamtlebensdauer von mindestens fünf Jahren konzipiert, hergestellt und verkauft wird und insbesondere folgende Bedingungen erfüllt:
    1. Litera a
      Das Feuerzeug muss während seiner gesamten Lebensdauer sicher nachfüllbar und reparaturfähig sein; letzteres gilt insbesondere für den Zündmechanismus;
    2. Litera b
      Teile, die keine Verschleißteile sind, aber im Dauergebrauch unter Umständen verschleißen oder ausfallen, müssen auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist von einer zugelassenen oder spezialisierten Kundendiensteinrichtung mit Sitz in der Europäischen Union ersetzt oder repariert werden können.
  2. Ziffer 5
    „Feuerzeug-Modell“: Feuerzeuge desselben Herstellers, die weder von der Formgebung her noch aufgrund anderer Merkmale so von einander abweichen, dass sich dies auf die Kindersicherheit auswirken könnte.
  3. Ziffer 6
    „Kindersicherungsprüfung“: eine systematische Prüfung der kindergesicherten Beschaffenheit eines bestimmten Feuerzeug-Modells, insbesondere Prüfungen nach ÖNORM EN 13869:2002 mit Ausnahme der Ziffern 3.1, 3.4 und 5.2.3, oder nach den einschlägigen Bestimmungen von Drittländern, in denen dieser Verordnung gleichwertige Kindersicherheitsanforderungen gelten.

Schlagworte

Einwegfeuerzeug

Gesetzesnummer

20005016

Dokumentnummer

NOR40082340