Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Feuerzeugverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 7. Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird, Abl. Nr. L 198 vom 20. Juli 2006, umgesetzt. Paragraph 7, Durch diese Verordnung wird die Entscheidung der Kommission vom 11. Mai 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von „Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten“ untersagt wird, Abl. Nr. L 198 vom 20. Juli 2006, umgesetzt.
Dokumentnummer
NOR40082349