Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 381/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 381 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Ausfuhrberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des § 2 eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten. Für die Erteilung einer Ausfuhrberechtigung ist unbeschadet des Paragraph 2, eine Gebühr in der Höhe von 180 € zu entrichten.
Anmerkung
Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
<A href="https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html" target="_blank">https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html</A>
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2022
Dokumentnummer
NOR40082403