Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2.
Die Bestimmungen des Artikels 1 finden keine Anwendung auf die Dekorationsmalerei und auf die feine Linierarbeit.
Jede Regierung hat die Grenzlinie zwischen diesen verschiedenen Arten von Malerei zu bestimmen und die Verwendung von Bleiweiß, Bleisulfat und allen diese Farbstoffe enthaltenden Produkten für diese Arbeiten gemäß den Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 dieses Übereinkommens zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082635