Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 13) über das Verbot der Verwendung von Bleiweiß im Malergewerbe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 226/1924Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1924,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3.
Die Verwendung Jugendlicher unter 18 Jahren und von Frauen bei Malerarbeiten im Gewerbe, bei denen Bleiweiß, Bleisulfat und irgendwelche diese Farbstoffe enthaltende Produkte verwendet werden, ist verboten.
Die zuständigen Stellen sind ermächtigt, nach Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zu gestatten, daß Malerlehrlinge für ihre berufliche Ausbildung mit den im vorhergehenden Artikel verbotenen Arbeiten beschäftigt werden.
Schlagworte
Arbeitgeberverband
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Dokumentnummer
NOR40082636