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Art. 10

Fassungen
11.06.1924 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 1011.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.06.1924BGBl. Nr. 227/1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

Text

Artikel 10.

In Britisch-Indien wird der Grundsatz der Sechzigstundenwoche für alle Arbeiter derjenigen Gewerbe eingeführt werden, welche gegenwärtig unter die Fabriksgesetzgebung fallen, deren Vollzug der indischen Regierung obliegt, ferner für die Bergwerke sowie für diejenigen Arten von Eisenbahnarbeiten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden. Diese Behörde darf Abänderungen der hier festgesetzten Grenze nur unter Beobachtung der in den Artikeln 6 und 7 dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen bewilligen.

Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht für Indien; dagegen soll eine weitere Verkürzung der Arbeitszeit an einer späteren Tagung der Allgemeinen Konferenz erwogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082659

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/227/A10/NOR40082659