Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
11.06.1924 bis 30.03.1949 — BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 16 heute31.03.1949 § → § BGBl. Nr. 224/1949
Art. 1611.06.192430.03.1949 BGBl. Nr. 227/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1924,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

11.06.1924BGBl. Nr. 227/1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949danach: BGBl. Nr. 224/1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

Text

Artikel 16.

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es für diejenigen seiner Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, in Kraft zu setzen, jedoch unter den folgenden Vorbehalten:

  1. Litera a
    Die Anwendbarkeit des Übereinkommens darf nicht durch die örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen sein;
  2. Litera b
    die für die Anpassung des Übereinkommens an die örtlichen Verhältnisse erforderlichen Abänderungen dürfen ihm eingefügt werden.

Jedes Mitglied hat dem Internationalen Arbeitsamte seine Entschließung hinsichtlich seiner einzelnen Kolonien, Besitzungen oder Protektorate, die keine völlige Selbstregierung haben, mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40082665

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/227/A16/NOR40082665