Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
Text
Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken
§ 7. (1) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß § 22a Abs. 4 Z 4 BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß § 21b Abs. 6 BWG zu erfolgen hat: Paragraph 7, (1) Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 4, BWG, sowie Forderungen an die Interamerikanische Investitionsgesellschaft, die Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungsbank sowie die Zentralamerikanische Bank für wirtschaftliche Integration, für die ein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vorliegt, ist ein Gewicht gemäß folgender Tabelle zuzuordnen, wobei die Zuordnung der Ratings zu den Bonitätsstufen gemäß Paragraph 21 b, Absatz 6, BWG zu erfolgen hat:
____________________________________________________________________
Bonitätsstufe 1 2 3 4 5 6
____________________________________________________________________
Gewicht 20 vH 50 vH 50 vH 100 vH 100 vH 150 vH
____________________________________________________________________
(2)Absatz 2,Liegt für eine Forderung gemäß Abs. 1 kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.Liegt für eine Forderung gemäß Absatz eins, kein Rating einer anerkannten Rating-Agentur vor, ist der Forderung ein Gewicht von 50 vH zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Forderungen an folgende multilaterale Entwicklungsbanken ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen:
Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
die Internationale Finanz-Corporation;
die Interamerikanische Entwicklungsbank;
die Asiatische Entwicklungsbank;
die Afrikanische Entwicklungsbank;
der Rat der Europäischen Entwicklungsbank;
die Nordische Investitionsbank;
die Karibische Entwicklungsbank;
die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
die Europäische Investitionsbank;
der Europäische Investitionsfonds, wobei dem nicht eingezahlten Kapital des Europäischen Investitionsfonds ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen ist und
die Multilaterale Investitions-Garantie-Agentur.