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§ 10 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 26.09.2007 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1027.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 1010.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

26.09.2007danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Gewichtszuordnung bei Forderungen an Institute

Paragraph 10, (1) Forderungen an Institute ist ein Gewicht entsprechend der Bonitätsstufe des Sitzstaates gemäß folgender Tabelle zuzuordnen:

____________________________________________________________________

Bonitätsstufe    1       2       3       4        5        6

____________________________________________________________________

Gewicht         20 vH   50 vH   100 vH   100 vH   100 vH   150 vH

____________________________________________________________________

  1. Absatz 2,Forderungen an Institute mit Sitz in einem Staat, für den kein zentralstaatliches Rating vorliegt, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen.
  2. Absatz 3,Forderungen an Institute mit einer ursprünglichen Laufzeit von drei Monaten oder weniger ist ein Gewicht von 20 vH zuzuordnen.
  3. Absatz 4,Forderungen an Institute mit einer Restlaufzeit von drei Monaten oder weniger, die auf die jeweilige Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind, ist ein Gewicht zuzuordnen, das eine Bonitätsstufe schlechter ist als jene des jeweiligen Zentralstaates gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und 5,
  4. Absatz 5,Anlagen in Aktien oder sonstigen als Eigenmittelbestandteile anerkannten Wertpapieren, die von Instituten emittiert werden, ist ein Gewicht von 100 vH zuzuordnen, sofern sie nicht von den Eigenmitteln gemäß Paragraph 23, Absatz 13, BWG abgezogen werden.
  5. Absatz 6,Forderungen an Institute in Form von Mindestreserven, die vom Kreditinstitut aufgrund von Auflagen der Europäischen Zentralbank oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten sind, kann ein Gewicht zugeordnet werden, das auf Forderungen an den Bund angewendet wird, wenn
    1. Ziffer eins
      die Reserven gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1745 aus 2003, der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2003 oder einer später an ihre Stelle getretenen Verordnung oder gemäß nationalen Anforderungen, die jener Verordnung in allen sachlichen Aspekten gleichwertig sind, unterhalten werden und
    2. Ziffer 2
      die Reserven im Falle der Insolvenz des Instituts, bei dem die Reserven gehalten werden, rechtzeitig in vollem Umfang an das Kreditinstitut zurückgezahlt werden und nicht zur Deckung anderer Verbindlichkeiten des Instituts zur Verfügung stehen.
  6. Absatz 7,Der gemäß Paragraph 25, Absatz 13, gehaltenen Liquiditätsreserve ist ein Gewicht von 0 vH zuzuordnen.

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082682