Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Solvabilitätsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Forderungen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen gemäß § 20 Abs. 3 Z 7 Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, BGBl. Nr. 532, die mit einer der folgenden Forderungen besichert sind:Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 7, Investmentfondsgesetz – InvFG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 532, die mit einer der folgenden Forderungen besichert sind:
Forderungen, die gegenüber
dem Bund oder Zentralregierungen der Mitgliedstaaten;
Ländern, Gemeinden oder öffentlichen Stellen sowie Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in den Mitgliedstaaten;
Zentralregierungen und Zentralbanken von Drittländern, multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen der Bonitätsstufe 1 im Kreditrisiko-Standardansatz oder zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisiko-Standardansatz zuzuordnen sind und die Forderungen 20 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Ausgabeinstituts nicht übersteigen; oder
Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften in Drittländern oder sonstigen öffentlichen Stellen, sofern sie gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 wie Forderungen an Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken gewichtet werden und der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind oder zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisiko-Standardansatz zuzuordnen sind und die Forderungen 20 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Ausgabeinstituts nicht übersteigenRegionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften in Drittländern oder sonstigen öffentlichen Stellen, sofern sie gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 6, Absatz 5, wie Forderungen an Institute oder Zentralstaaten und Zentralbanken gewichtet werden und der Bonitätsstufe 1 zuzuordnen sind oder zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisiko-Standardansatz zuzuordnen sind und die Forderungen 20 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des Ausgabeinstituts nicht übersteigen
bestehen oder für die diese haften.
Forderungen an Institute, die der Bonitätsstufe 1 im Kreditrisiko-Standardansatz zugeordnet werden, soweit die Gesamtforderung 15 vH des Nominalbetrags der ausstehenden gedeckten Schuldverschreibungen des emittierenden Kreditinstituts nicht übersteigt; Forderungen, die durch die Übermittlung und Verwaltung von Zahlungen der Schuldner oder des Verwertungserlöses von durch Immobilien gesicherten Krediten an die Inhaber gedeckter Schuldverschreibungen entstehen, sind bei dieser Obergrenze nicht zu berücksichtigen;
kurzfristige Forderungen an Institute mit einer Laufzeit von bis zu 100 Tagen, die zumindest der Bonitätsstufe 2 im Kreditrisikostandardansatz zugeordnet werden;
Hypotheken auf Wohnimmobilien bis zur Höhe von 80 vH des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien oder bis zum Wert des Darlehensbetrags der Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte, wenn dieser Wert niederer ist;
Hypotheken auf gewerbliche Immobilien bis zur Höhe von 60 vH des Werts der als Sicherheit gestellten Immobilien oder bis zum Wert des Darlehensbetrags der Hypotheken einschließlich aller vorrangigen Grundpfandrechte, wenn dieser Wert niedriger ist, und
Pfandrechte auf Schiffe, sofern der Gesamtbetrag dieser Pfandrechte einschließlich aller höherrangigen Pfandrechte 60 vH des Werts der verpfändeten Schiffe nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Für die Zwecke des Abs. 1 bezieht sich die Besicherung auch auf Fälle, in denen die unter Abs. 1 Z 1 bis 6 beschriebenen Vermögenswerte nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.Für die Zwecke des Absatz eins, bezieht sich die Besicherung auch auf Fälle, in denen die unter Absatz eins, Ziffer eins bis 6 beschriebenen Vermögenswerte nach den geltenden Rechtsvorschriften ausschließlich für den Schutz der Schuldverschreibungsinhaber vor Verlusten bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011
Dokumentnummer
NOR40082690