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§ 75 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 26.09.2007 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7527.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 7510.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

26.09.2007danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Retail-Forderungen

Paragraph 75, (1) Kreditinstitute haben für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG, bei denen kein Ausfall des Schuldners gemäß Paragraph 22 b, Absatz 5, Ziffer 2, BWG vorliegt, den gewichteten Forderungsbetrag wie folgt zu berechnen:

  1. Ziffer eins
    Die Korrelation (R) ist wie folgt zu ermitteln Anmerkung, Formel nicht darstellbar)
    wobei e hoch x die Exponentialfunktion mit der Eulerschen Zahl e zur Basis bezeichnet;
  2. Ziffer 2
    anschließend ist das Gewicht (RW) unter Verwendung des Ergebnisses für den Wert der Korrelation wie folgt zu ermitteln:
    Anmerkung, Formel nicht darstellbar)
    wobei bedeutet:
    N(x) die Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung;
    G(z) die inverse Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung;
  3. Ziffer 3
    anschließend ist der gewichtete Forderungsbetrag wie folgt zu ermitteln:
    Gewichtete r Forderungsbetrag = RW x Forderungswert
  1. Absatz 2,Der gewichtete Forderungsbetrag für Forderungen an kleine und mittlere Unternehmen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG, die die Anforderungen gemäß den Paragraphen 97 und 118 erfüllen, kann nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, berechnet werden.
  2. Absatz 3,Für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG, die durch Immobilien besichert sind, ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,15 anzusetzen.
  3. Absatz 4,Für Forderungen gemäß Paragraph 22 b, Absatz 2, Ziffer 4, BWG ist für die Korrelation ein Wert von R = 0,04 anzusetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Forderungen ausschließlich gegenüber natürlichen Personen bestehen;
    2. Ziffer 2
      die Kredite revolvierend, unbesichert und solange sie nicht in Anspruch genommen werden jederzeit und unbedingt vom Kreditinstitut kündbar sind;
    3. Ziffer 3
      die höchstzulässige Forderung an eine Einzelperson in dem Unterportfolio höchstens 100.000 Euro beträgt;
    4. Ziffer 4
      die Behandlung gemäß diesem Absatz nur auf Portfolios angewandt wird, die im Vergleich zu den durchschnittlichen Verlustraten, vor allem in den niedrigen PD-Bereichen, eine geringe Verlustratenvolatilität aufweisen und
    5. Ziffer 5
      die Behandlung den zugrunde liegenden Risikomerkmalen des Unterportfolios entspricht.
    Bei einem besicherten Kreditrahmen in Verbindung mit einem Gehaltskonto muss die Anforderung an die Unbesichertheit gemäß Ziffer 2, nicht erfüllt sein. In diesem Fall dürfen die Verwertungserlöse aus dieser Sicherheit bei der LGD-Schätzung nicht berücksichtigt werden.
  4. Absatz 5,Für angekaufte Retail-Forderungen ist der gewichtete Forderungsbetrag gemäß Absatz eins, zu berechnen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Mindestanforderungen gemäß Paragraph 58, erfüllt sind;
    2. Ziffer 2
      die Forderungen von einer dritten Partei gekauft wurden, zu der keinerlei gesellschaftsrechtliche Verbindungen bestehen, und die Forderung des Kreditinstituts gegenüber dem Schuldner keinerlei Forderungen beinhaltet, an deren Zustandekommen das Kreditinstitut direkt oder indirekt beteiligt war;
    3. Ziffer 3
      die Forderungen im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen geschlossenen Geschäfts zwischen Forderungsverkäufer und Schuldner entstanden sind, wobei gegenläufige firmeninterne Kontoforderungen und Forderungen auf Verrechnungskonten zwischen Firmen, die in wechselseitigen Kauf- und Verkaufsbeziehungen stehen, keinesfalls in Betracht gezogen werden dürfen;
    4. Ziffer 4
      das ankaufende Kreditinstitut einen Anspruch auf alle Erträge aus den angekauften Forderungen oder einen Pro-rata-Anspruch auf diese Erträge hat und
    5. Ziffer 5
      das Portfolio der angekauften Retail-Forderungen hinreichend diversifiziert ist.
  5. Absatz 6,Bei angekauften Retail-Forderungen können Kreditinstitute zurückzuzahlende Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder teilweise Besicherungen durch persönliche Sicherheiten, die eine First-Loss-Absicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beides bieten, als First-Loss-Positionen gemäß den Paragraphen 156 bis 179 behandeln.
  6. Absatz 7,Bei gemischten Pools angekaufter Retail-Forderungen, haben Kreditinstitute von den in Absatz eins bis 4 genannten Werten für die Korrelation jenen für die Gewichtung heranzuziehen, aus dem das höchste Gewicht resultiert, wenn sich das ankaufende Kreditinstitut durch Immobilien besicherte Forderungen und qualifizierte revolvierende Retail-Forderungen gemäß Absatz 4, nicht von anderen Retail-Forderungen trennen kann.
  7. Absatz 8,Kreditinstitute haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank jährlich bis spätestens zum 31. Dezember die Verlustraten der qualifiziert revolvierenden Retail-Forderungen gemäß Absatz 4,, der hypothekarisch besicherten Retail-Forderungen gemäß Absatz 2, sowie aller übrigen Retail-Forderungen schriftlich anzuzeigen.

Anmerkung

Formel nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im
RIS verwiesen:
<A HREF= "http://ris1.bka.gv.at/authentic/findbgbl.aspx?name=entwurf&format=pdf&docid=COO_2026_100_2_297501" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 374/2006</A>

Schlagworte

Kaufbeziehung

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082747