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§ 92 SolvaV

Fassungen
10.10.2006 bis 26.09.2007 — BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9227.09.200731.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 266/2013 · aufgehoben
§ 9210.10.200626.09.2007 BGBl. II Nr. 374/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Solvabilitätsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92

Inkrafttretensdatum

10.10.2006BGBl. II Nr. 374/2006

Außerkrafttretensdatum

26.09.2007danach: BGBl. II Nr. 266/2013

Abkürzung

SolvaV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Immobiliensicherheiten

Paragraph 92, (1) Kreditinstitute können zum Zweck der Kreditrisikominderung Wohnimmobilien, die vom Eigentümer selbst genutzt oder vermietet werden oder werden sollen, sowie gewerbliche Immobilien als Sicherheit verwenden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Wert der Immobilie nicht wesentlich von der Bonität des Schuldners abhängt; diese Anforderung schließt Situationen nicht mit ein, in denen ausschließlich makroökonomische Faktoren sowohl den Wert der Immobilie als auch die Fähigkeit des Kreditnehmers beeinflussen und
  2. Ziffer 2
    das Kreditnehmerrisiko nicht wesentlich von der Ertragskraft der Immobilie oder des Projektes abhängt, sondern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen zurückzuzahlen; als solches ist die Rückzahlung nicht wesentlich vom Cash Flow abhängig, die aus der zugrunde liegenden Immobilie generiert werden.
  1. Absatz 2,Für im Inland gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene Wohnimmobilien kommt die Anforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
  2. Absatz 3,Für im Inland gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Anwendung. Für im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten gelegene gewerbliche Immobilien kommt die Anforderung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht zur Anwendung, wenn die zuständige Behörde des Mitgliedstaates von der Einhaltung dieser Anforderung absieht.
  3. Absatz 4,Für in einem Drittstaat gelegene Wohnimmobilien und gewerbliche Immobilien kommt Absatz eins, Ziffer 2, dann nicht zur Anwendung, wenn die Rechtsordnung des entsprechenden Drittstaates eine entsprechende Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG vorsieht und von der Einhaltung dieser Anforderung abgesehen wird.

Gesetzesnummer

20005038

Dokumentnummer

NOR40082764